OLG Dresden - Beschluss vom 03.12.2020
4 U 1419/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1804/19

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach WiderspruchVollständige Vertragserfüllung durch Wahl der KapitalleistungKeine Darlegung von Nutzungsersatzansprüchen aus dem Verwaltungskostenanteil anhand der Eigenkapitalrendite

OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1419/20

DRsp Nr. 2021/1426

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch Vollständige Vertragserfüllung durch Wahl der Kapitalleistung Keine Darlegung von Nutzungsersatzansprüchen aus dem Verwaltungskostenanteil anhand der Eigenkapitalrendite

1. Ist ein Lebensversicherungsvertrag zehn Jahre vor Erklärung des Widerspruchs durch Wahl der Kapitalleistung vollständig erfüllt worden, stellt dies in der Regel einen besonders gravierenden Umstand dar, der es dem Versicherungsnehmer versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrung zu berufen. 2. Die Darlegung von Nutzungsersatzansprüchen aus dem Verwaltungskostenanteil anhand der Eigenkapitalrendite in unschlüssig.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.419,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.