BGH - Beschluss vom 25.11.2020
IV ZR 318/18
Normen:
VVG § 5a;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 487
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 22/16
OLG Karlsruhe, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 138/16

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Vorliegen einer fehlerhaften oder ungenauen Belehrung

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen IV ZR 318/18

DRsp Nr. 2021/1934

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Vorliegen einer fehlerhaften oder ungenauen Belehrung

1. Für den Versicherungsnehmer ist es unschädlich und damit unerheblich, dass in einer Widerspruchsbelehrung eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2014 nur 14 Tage betrug. Der Versicherungsnehmer kann auf die ihm mitgeteilte Frist vertrauen. Der Versicherer verhielte sich jedenfalls treuwidrig, wenn er sich auf die kürzere gesetzliche Widerspruchsfrist beriefe. Auch im Übrigen ist in einer Abweichung einer Widerspruchsbelehrung vom Gesetzeswortlaut, die für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist, kein Belehrungsfehler zu sehen, der zu einem fortbestehenden Lösungsrecht führen könnte.2. Das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 VVG a.F. und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. stehen selbständig nebeneinander; beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Ein Konkurrenzverhältnis gibt es nicht. Da beide Widerspruchsrechte unabhängig voneinander bestehen, können ihre Fristen - soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind - gegebenenfalls auch gleichzeitig ablaufen. Der jeweilige Widerspruch hindert bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in jedem Fall das Wirksamwerden des Vertrages.

Tenor