Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerspruch gerichtete Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 14.09.2020 (Bl. 7 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen nicht durch.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst gezogener Nutzungen be- steht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|