OLG Hamm - Beschluss vom 13.10.2020
20 U 180/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 59/20

Rückabwicklung eines LebensversicherungsvertragesTreuwidrige Ausübung eines WiderspruchsrechtsKein ewiges Widerspruchsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 20 U 180/20

DRsp Nr. 2021/13478

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages Treuwidrige Ausübung eines Widerspruchsrechts Kein ewiges Widerspruchsrecht

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Widerspruch gerichtete Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 14.09.2020 (Bl. 7 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II, für die erste Instanz: eGA-I) greifen nicht durch.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien nebst gezogener Nutzungen be- steht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.