Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die - auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Rücktritt und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete - Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 13.11.2020 (Bl. 34 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz) greifen nicht durch.
1.
Dem Kläger steht der in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB .
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