Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 01.10.2020 (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 1994 geschlossenen Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem Widerruf des Versicherungsantrages.
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