OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2022
7 U 230/20
Normen:
VVG a.F. § 5a; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 218/20

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem WiderrufFormgerechte WiderrufsbelehrungVerfristeter Widerruf

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 7 U 230/20

DRsp Nr. 2022/11606

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem Widerruf Formgerechte Widerrufsbelehrung Verfristeter Widerruf

Eine formgerechte Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. erfordert nur eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung, nicht aber eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form entsprechend den zu § 5a VVG a.F. entwickelten Anforderungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 01.10.2020 (Az. 7 O 218/20) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 1994 geschlossenen Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem Widerruf des Versicherungsantrages.