KG - Beschluss vom 19.10.2020
8 U 38/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 314; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BGB § 494 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 122/18

Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag über einen Pkw verbundenen DarlehensvertragesWirksamkeit eines WiderrufsVollständigkeit von Vertragsunterlagen

KG, Beschluss vom 19.10.2020 - Aktenzeichen 8 U 38/19

DRsp Nr. 2021/10162

Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag über einen Pkw verbundenen Darlehensvertrages Wirksamkeit eines Widerrufs Vollständigkeit von Vertragsunterlagen

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin - 38 O 122/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 314; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BGB § 494 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 21. Dezember 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

[1] Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor: