OLG Stuttgart - Urteil vom 22.05.2017
7 U 34/17
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812; BGB § 818;
Fundstellen:
MDR 2017, 1054
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 161/16

Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell geschlossenen, wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 7 U 34/17

DRsp Nr. 2017/9819

Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell geschlossenen, wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung

Bei der Rückabwicklung von nach dem Policenmodell geschlossenen, aber wirksam widerrufenen Verträgen über eine fondsgebundene Lebensversicherung steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss-Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1 O 161/16 - vom 10.02.2017

a b g e ä n d e r t :

1. Die Beklagte wird - über das Teil-Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1 O 161/16 - vom 08.12.2016 hinaus - verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.128,82 Euro seit dem 19.04.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.