OLG Stuttgart - Urteil vom 19.05.2020
6 U 25/19
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 95/18

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach WiderrufVerfristeter WiderrufUmfang von Pflichtangaben in einer WiderrufsbelehrungÜbernahme einer MusterwiderrufsbelehrungRechtsmissbräuchlicher Widerruf

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 25/19

DRsp Nr. 2021/3111

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf Verfristeter Widerruf Umfang von Pflichtangaben in einer Widerrufsbelehrung Übernahme einer Musterwiderrufsbelehrung Rechtsmissbräuchlicher Widerruf

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

_______________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 40.000 Euro.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 11.5.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 25.10.2016 finanzierten PKW-Kaufs.

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

1. 2. 3. 1. 2.