OLG Celle - Urteil vom 02.02.2022
3 U 51/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 274/20

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach WiderrufUnzureichende WiderrufsbelehrungAntrag auf ErledigungsfeststellungVeräußerung eines finanzierten FahrzeugsVoraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 3 U 51/21

DRsp Nr. 2022/3970

Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf Unzureichende Widerrufsbelehrung Antrag auf Erledigungsfeststellung Veräußerung eines finanzierten Fahrzeugs Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht

1. Die unzureichende Information über gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB in den verbundenen Darlehensvertrag aufzunehmende Pflichtangaben führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. 2. Nach einer Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs kann sich die Bank grundsätzlich nicht mehr auf ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB berufen, da dem Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs der Einwand des Ausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 BGB entgegensteht. 3. Eine Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Darlehensnehmers.

Das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. März 2021 wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Antrags, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 700... über nominal 14.690,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 11. Mai 2020 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen, erledigt hat.