OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2017
7 U 128/15
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 11/15

Rückabwicklung im Policenmodell geschlossener kapitalbildender Lebensversicherungen nach Widerspruch des VersicherungsnehmersUmfang vom Versicherer heraus zu gebender NutzungenAnforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 7 U 128/15

DRsp Nr. 2018/15992

Rückabwicklung im Policenmodell geschlossener kapitalbildender Lebensversicherungen nach Widerspruch des Versicherungsnehmers Umfang vom Versicherer heraus zu gebender Nutzungen Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Orientierungssätze: Zur Frage, ob und in welcher Höhe Nutzungen aus dem Kostenanteil der Prämien bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung herauszugeben sind

1. Den Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist nicht genügt, wenn die Belehrung in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben ist und darüber hinaus keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vorgeschriebene Schriftform enthält. 2. Nach dem Widerspruch des Versicherungsnehmers hat der Versicherer zunächst die gezahlten Prämien gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vermindert um den Risikoanteil heraus zu geben. Denn der Versicherungsnehmer muss sich den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. 3. Hinsichtlich der Verwaltungs- und Abschlusskosten kann sich der Versicherer nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung berufen. 4. Zusätzlich hat der Versicherer gem. § 818 Abs. 1 BGB tatsächlich gezogene Nutzungen in Form von Zinsgewinnen heraus zu geben.

Tenor