BGH - Urteil vom 29.02.2000
VI ZR 47/99
Normen:
BGB §§ 267, 812 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 951
DAR 2000, 304
MDR 2000, 699
NJW 2000, 1718
VersR 2000, 905
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rückforderungsanspruch des Haftpflichtversicherers

BGH, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen VI ZR 47/99

DRsp Nr. 2000/2764

Rückforderungsanspruch des Haftpflichtversicherers

»a) Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht. b) Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.«

Normenkette:

BGB §§ 267, 812 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem die Vermieter umfangreiche Renovierungs- und Bauarbeiten durchführen ließen. Der Beklagte zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.

Wegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat, die im Keller des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 (Bauleiter) und der Beklagten zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadensersatz verlangt. Der Beklagte zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von der Klägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.