Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem die Vermieter umfangreiche Renovierungs- und Bauarbeiten durchführen ließen. Der Beklagte zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.
Wegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat, die im Keller des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 (Bauleiter) und der Beklagten zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadensersatz verlangt. Der Beklagte zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von der Klägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.
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