BGH - Urteil vom 17.11.1999
VIII ZR 326/97
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 2000, 326
DB 2000, 873
MDR 2000, 390
NJW 2000, 1191
WM 2000, 483
ZIP 2000, 413
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Rückkauf von Kraftfahrzeugen durch den Importeur

BGH, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 326/97

DRsp Nr. 2000/1952

Rückkauf von Kraftfahrzeugen durch den Importeur

»Zur Frage der Wirksamkeit einer in einem formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlervertrag enthaltenen Klausel, in der sich der Kraftfahrzeug-Importeur das Recht zum "Rückkauf" der an den Vertragshändler verkauften und gelieferten Kraftfahrzeuge vorbehält.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vertrieb als Vertragshändlerin seit 1983 Ferrari-Kraftfahrzeuge zunächst für die A. GmbH und seit dem 5. Oktober 1989 für die Beklagte, die jetzige deutsche Ferrari-Importeurin. Nr. 7 des formularmäßigen Händlervertrages zwischen den Parteien enthält Regelungen über die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei Vertragsende. Dort heißt es unter d) unter anderem:

"Ferrari hat das Rückkaufsrecht für alle auf Lager des Händlers bei Vertragsbeendigung befindlichen und von Ferrari gelieferten Neuwagen, der Händler ist zum Rückverkauf verpflichtet. Ferrari kann dieses Rückkaufsrecht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Händler binnen zwei Wochen ab Beendigung des Vertrages ausüben ...".