BGH - Urteil vom 11.09.2013
IV ZR 114/13
Normen:
VVG § 169 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 124 C 484/11
LG Köln, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 8/12

Rückkaufswert eines gekündigten Lebensversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen IV ZR 114/13

DRsp Nr. 2013/22013

Rückkaufswert eines gekündigten Lebensversicherungsvertrages

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung um die Höhe des der Klägerin zustehenden Rückkaufswerts nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2004. Sie leistete im Zeitraum von Juli 2004 bis September 2009 Prämienzahlungen in Höhe von 3.647,46 €. Im Jahr 2009 trat die Klägerin sämtliche Ansprüche an die p . AG ab, die am 9. April 2009 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung erklärte. Die Beklagte zahlte an die Klägerin zum Abrechnungsstichtag 1. Oktober 2009 einen Betrag von 1.419,99 €.