OLG Köln - Beschluss vom 01.03.2013
III-1 RVs 36/13
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 2; StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 393

Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von Fahrtüchtigkeit und Schuldfähigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2013 - Aktenzeichen III-1 RVs 36/13

DRsp Nr. 2013/17840

Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von Fahrtüchtigkeit und Schuldfähigkeit

1. Wenn der im Urteil festgestellte Sachverhalt (auch) auf der Einlassung des Angeklagten beruht, ist anzugeben, inwieweit der Angeklagte die Tat eingeräumt hat und inwieweit dieser Einlassung zu folgen ist.2. Zur Ermittlung der Fahrtüchtigkeit im Wege der Rückrechnung ist zugunsten des Täters (geringstmögliche Blutalkoholkonzentration) von einem stündlichen Abbau von 0,1 ‰ auszugehen; jedoch sind, um bei längerer Resorptionsdauer jede Benachteiligung des Täters auszuschließen, die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen.3. Bei der Bemessung der zur Tatzeit höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Schuldfähigkeit sind zugunsten des Angeklagten Abbauwerte von 0,2 ‰ pro Stunde sowie ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zugrundezulegen. Ferner ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war, so dass sich die Rückrechnung auch auf die Zeit nach Trinkende erstreckt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

Normenkette: