OLG Köln - Urteil vom 19.07.2013
20 U 238/12
Normen:
VVG § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 150/12

Rücktritt des Versicherers von einem privaten Krankenversicherungsvertrag wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 20 U 238/12

DRsp Nr. 2014/4796

Rücktritt des Versicherers von einem privaten Krankenversicherungsvertrag wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

Kommt ein Versicherungsvertrag unter Einschaltung eines Versicherungsmaklers durch den Versicherungsnehmer zustande, so sind dessen unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand des Antragstellers diesem zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 150/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger befand sich seit 2009 wegen Hyperchosterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, einer depressiven Episode und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich in ärztlicher Behandlung.

Am 23.09.2010 schloss der Kläger mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklervertrag (Anlage B1).

1. 2.