Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger befand sich seit 2009 wegen Hyperchosterinämie, Myalgie, Lumbago, Rheuma, einer depressiven Episode und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich in ärztlicher Behandlung.
Am 23.09.2010 schloss der Kläger mit dem als Versicherungsvermittler tätigen Streithelfer einen Maklervertrag (Anlage B1).
1. 2.
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