I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 02.08.2010 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.12.2010.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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