OLG München - Urteil vom 15.09.2004
18 U 2176/04
Normen:
BGB § 323 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 494
NZV 2005, 309
ZGS 2005, 237
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 20877/03

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unrichtiger Prospektaussage über zu verwendenden Kraftstoff für Pkw VW Polo Highline

OLG München, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 18 U 2176/04

DRsp Nr. 2005/8182

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen unrichtiger Prospektaussage über zu verwendenden Kraftstoff für Pkw VW Polo "Highline"

1. Der Verkäufer eines neuen Kraftfahrzeugs ist an die öffentlichen Äußerungen des Herstellers über die Beschaffenheit des Pkw gebunden, es sei denn, dass er die Äußerung nicht kannte oder nicht kennen musste. Ein Verkaufsprospekt stellt eine derartige öffentliche Äußerung des Herstellers im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Die Beschaffenheit des Fahrzeugs umfasst den zu verwendenden Kraftstoff. 2. Ein Pkw eignet sich nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn das Fahrzeug nicht - wie im Verkaufsprospekt beschrieben - mit Superbenzin bleifrei oder Normalbenzin bleifrei, mindestens 91 ROZ betrieben werden kann, sondern Superplus, 98 ROZ oder Superbenzin, 95 ROZ verwendet werden muss. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ist objektiv zu bestimmen; es ist darauf abzustellen, welche Beschaffenheit der Käufer insbesondere aufgrund der Werbeaussagen des Herstellers erwarten kann.

Normenkette:

BGB § 323 Abs. 1 ; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; BGB § 434 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 440 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)