BGH, Urteil vom 04.02.1975 - Aktenzeichen VI ZR 85/73
DRsp Nr. 1994/5534
Rückwirkung der Zustellung eines Zahlungsbefehls
Die Verweisung der Mahnsache an das Landgericht macht den Anspruch dort anhängig, aber noch nicht rechtshängig. Als rückwirkend mit der Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden gilt der Anspruch erst, wenn das Landgericht alsbald Termin anberaumt hat.