OLG Dresden - Beschluss vom 21.12.2020
4 U 1947/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a. F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3005/19

Rückzahlung geleisteter Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen nach Widerruf eines VersicherungsvertragesKapitalbildende Lebensversicherung mit Todesfallleistung und Einschluss einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungAusschluss des Widerrufsrechts trotz fehlerhafter WiderrufsbelehrungBeweislast des Versicherungsnehmers zur Höhe der gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil einer Lebensversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1947/20

DRsp Nr. 2021/3952

Rückzahlung geleisteter Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen nach Widerruf eines Versicherungsvertrages Kapitalbildende Lebensversicherung mit Todesfallleistung und Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Ausschluss des Widerrufsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung Beweislast des Versicherungsnehmers zur Höhe der gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil einer Lebensversicherung

1. Besonders gravierende Umstände, die auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ausschließen, können dann anzunehmen sein, wenn der Versicherungsnehmer während der langjährigen Laufzeit (hier 16 Jahre) des Lebensversicherungsvertrags eine zuvor vom Versicherer wegen Beitragsrückständen ausgesprochene Kündigung durch Nachzahlung abwendet und in diesem Zusammenhang die Bezugsberechtigung abändert. 2. Es ist Aufgabe des Versicherungsnehmers, zur Höhe der gezogenen Nutzungen aus dem Sparanteil einer Lebensversicherung unter Bezug auf die Ertragslage des Versicherers substantiiert vorzutragen, eine sekundäre Darlegungslast des Versicherers besteht nicht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.