BGH - Urteil vom 05.11.2014
IV ZR 331/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 32/11
OLG Hamburg, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 77/12

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer vom Versicherungsnehmer gekündigten Kapitallebensversicherung

BGH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen IV ZR 331/14

DRsp Nr. 2014/17813

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer vom Versicherungsnehmer gekündigten Kapitallebensversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 16. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs und die Abweisung des Hilfsantrags richtet.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, weiterhin Schadensersatz und hilfsweise Auskunft.