OLG Dresden - Urteil vom 01.12.2020
4 U 1012/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2962/18

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nach WiderspruchWirksamkeit einer WiderspruchsbelehrungBeweis des Zugangs einer Widerspruchsbelehrung durch Zeugen

OLG Dresden, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 1012/20

DRsp Nr. 2021/1429

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge nach Widerspruch Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung Beweis des Zugangs einer Widerspruchsbelehrung durch Zeugen

1. Die Widerspruchsbelehrung einer Lebensversicherung muss weder den Adressaten des Widerspruchs noch dessen Anschrift aufführen. 2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten hat, kann der Beweis, dass ihm auch ein Begleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung zugegangen ist, auch durch Zeugen geführt werden.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.04.2020 - 8 O 2962/18 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.967,26 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.