BGH - Beschluss vom 28.10.2020
IV ZR 53/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 253/18
OLG Frankfurt/Main, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 127/19

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag nach Kündigung hinsichtlich Erklärung des Widerspruchs

BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen IV ZR 53/20

DRsp Nr. 2020/17697

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag nach Kündigung hinsichtlich Erklärung des Widerspruchs

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Risiko- und Unfallversicherung.

Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 20. April 2009 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte den errechneten Betrag aus. Mit Schreiben vom 2. September 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., den die Beklagte zurückwies.