BGH - Beschluss vom 27.09.2023
IV ZR 123/21
Normen:
ZPO § 552 Abs. 1 S. 2; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 57/19
OLG Koblenz, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 2189/19

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung aus einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag; Verwerfung der Revision als unzulässig

BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 123/21

DRsp Nr. 2024/2342

Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung aus einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag; Verwerfung der Revision als unzulässig

Angaben über die Zugehörigkeit zu einer ausländischen (hier: britischen) Sicherungseinrichtung muss ein Versicherer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht machen. Denn die Informationspflicht nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. flankiert nur die Verpflichtung zur Einrichtung eines nationalen Sicherungsfonds. Er enthielt keine Verpflichtung zur Angabe der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu ausländischen Sicherungseinrichtungen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. April 2021, berichtigt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Verbraucherinformation über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) betrifft, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 552 Abs. 1 S. 2; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe