OLG Dresden - Beschluss vom 09.07.2020
4 U 800/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 664/19

Rückzahlung von eingezahlten Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit angeschlossener BerufsunfähigkeitsversicherungUnwirksamkeit eines auf eine unwirksame Belehrung gestützten Widerrufs wegen widersprüchlichen VerhaltensGesteigertes Vertrauen des Versicherers in den Bestand eines Vertrages

OLG Dresden, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 800/20

DRsp Nr. 2020/13601

Rückzahlung von eingezahlten Prämien und Herausgabe gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit angeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung Unwirksamkeit eines auf eine unwirksame Belehrung gestützten Widerrufs wegen widersprüchlichen Verhaltens Gesteigertes Vertrauen des Versicherers in den Bestand eines Vertrages

Durch die nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages mit angeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung erfolgte Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, er wollte lediglich die Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen und verzichte im Übrigen auf eine Beratung sowie die anschließende Abtretung der Lebensversicherung zur Darlehenssicherung entsteht ein gesteigertes Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Vertrages. Ein anschließender, auf eine unwirksame Belehrung gestützter Widerruf des Versicherungsnehmers ist dann wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8 Abs. 4;

Gründe: