OLG Dresden - Beschluss vom 30.11.2020
4 U 2014/20
Normen:
BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 835/19

Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen aus einer fondsgebundenen RentenversicherungVerwirkung eines Widerspruchsrechts

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 4 U 2014/20

DRsp Nr. 2021/1431

Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung Verwirkung eines Widerspruchsrechts

1. Auch bei einer unwirksamen Belehrung über das Widerspruchsrecht bei einer Lebensversicherung scheidet ein Widerspruch nach Treu und Glauben aus, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag zunächst gekündigt und sodann mit gesondertem Schreiben ausdrücklich dessen Fortsetzung verlangt hat. 2. Die Verwirkung hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Widerspruchsrecht kennt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 13.242,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

I.