OLG Dresden - Urteil vom 13.10.2020
4 U 2750/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VGB (2008) § 20 Abs. 1d; VGB (2008) § 20 Abs. 2; VVG § 22; VVG § 28;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 288
NZM 2021, 206
r+s 2020, 714
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1743/15

Rückzahlung von Versicherungsleistungen für einen ÜberflutungsschadenVorsätzlich unwahre Auskunft des VersicherungsnehmersIm Auftrag der Versicherung mit der Schadensaufnahme befasster Sachverständiger als EmpfangsboteUnwahre Angaben des Versicherungsnehmers über die Abgabe einer Vermögensauskunft in der Vergangenheit

OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 2750/19

DRsp Nr. 2020/16542

Rückzahlung von Versicherungsleistungen für einen Überflutungsschaden Vorsätzlich unwahre Auskunft des Versicherungsnehmers Im Auftrag der Versicherung mit der Schadensaufnahme befasster Sachverständiger als Empfangsbote Unwahre Angaben des Versicherungsnehmers über die Abgabe einer Vermögensauskunft in der Vergangenheit

1. Enthalten die Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer "jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen", muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich. 2. Der im Auftrag der Versicherung mit der Schadensaufnahme befasste Sachverständige ist regelmäßig als deren Empfangsbote für in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des Versicherungsnehmers anzusehen. 3. Unwahre Angaben des Versicherungsnehmers über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 25.10.2019 - 9 O 1743/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.