BGH - Urteil vom 27.09.2023
IV ZR 464/21
Normen:
§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG i.d.F.v. 13.07.2001; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2023, 1527
NJW-RR 2023, 1521
WM 2023, 2041
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 234/19
OLG Düsseldorf, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 140/21

Rückzahlungsansprüche und Nutzungsersatzansprüche im Hinblick auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag; Versagung der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen IV ZR 464/21

DRsp Nr. 2023/13717

Rückzahlungsansprüche und Nutzungsersatzansprüche im Hinblick auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag; Versagung der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB versagt, wenn im Rahmen eines einheitlichen Anlagekonzepts die Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens dient, mit dem die Einmalprämie für die Versicherung finanziert wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 5a Abs. 1 S. 1 VVG i.d.F.v. 13.07.2001; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger macht Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche im Hinblick auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag geltend.