BGH - Urteil vom 23.09.2015
IV ZR 333/15
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 318/10
OLG Hamburg, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 121/11

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell

BGH, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 333/15

DRsp Nr. 2015/17915

Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nach Widerruf; Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 18. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.274,29 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F.