OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.07.2020
5 U 138/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 278; BGB § 831; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/18

Sachadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers der BehandlerEinsetzung einer Prothese in einem Winkel von 62 Grad

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 5 U 138/19

DRsp Nr. 2020/16427

Sachadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers oder eines Aufklärungsfehlers der Behandler Einsetzung einer Prothese in einem Winkel von 62 Grad

Tenor

1.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der vierten Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.07.2019, 4 O 125/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 03.08.2020.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 278; BGB § 831; BGB §§ 249 ff.;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).