VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2014
1 S 1010/13
Normen:
PolG § 1; PolG § 3; StVO § 32 Abs. 1; StVO § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2014, 1067
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 836/10

Sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der Entfernung eines den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Gegenstandes von der Straße

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2014 - Aktenzeichen 1 S 1010/13

DRsp Nr. 2014/16510

Sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der Entfernung eines den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Gegenstandes von der Straße

Für eine auf § 32 Abs. 1 StVO i.V.m. §§ 1, 3 PolG gestützte Anordnung, einen den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Gegenstand von der Straße zu entfernen, ist als Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO die untere Verwaltungsbehörde, nicht hingegen die Ortspolizeibehörde gemäß § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG sachlich zuständig (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2012 - 9 K 836/10 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Gemeinde Ispringen vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 24.02.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

PolG § 1; PolG § 3; StVO § 32 Abs. 1; StVO § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand