BGH - Urteil vom 27.04.2017
4 StR 592/16
Normen:
StPO § 264 Abs. 1; StPO § 264 Abs. 2; StPO § 301; StGB § 316a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 684
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.09.2016

Sachrüge bzgl. der gerichtlichen Pflicht zur völligen Ausschöpfung des Unrechtsgehalts der angeklagten Tat; Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer

BGH, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 592/16

DRsp Nr. 2017/6739

Sachrüge bzgl. der gerichtlichen Pflicht zur völligen Ausschöpfung des Unrechtsgehalts der angeklagten Tat; Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer

Eine Strafbarkeit wegen § 316a Abs. 1 StGB setzt einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers voraus. Bringt ein Taxifahrer sein Fahrzeug nicht verkehrsbedingt zum Stehen, bleibt er solange Führer des Kraftfahrzeugs, wie er sich noch im Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Dies ist regelmäßig erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 264 Abs. 1; StPO § 264 Abs. 2; StPO § 301; StGB § 316a Abs. 1;

Gründe