BGH - Urteil vom 30.03.2000
I ZR 289/97
Normen:
RBerG Art. 1 § 1; UWG § 1;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 64
BB 2000, 1215
DAR 2000, 354
GRUR 2000, 729
GewArch 2001, 78
MDR 2000, 1447
NJW 2000, 2108
NZV 2000, 332
VRS 99, 106
VersR 2001, 80
WM 2000, 1466
wrp 2000, 727
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Sachverständigenbeauftragung; Begriff der Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen I ZR 289/97

DRsp Nr. 2000/4725

Sachverständigenbeauftragung; Begriff der Rechtsberatung

»Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachverständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung eines Ersatzwagens).«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1; UWG § 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt in E.. Die Beklagte betreibt dort eine Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf, um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.