OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2020
11 U 78/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 194/19

Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes durch Glätte bei SchneematschVerletzung der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 11 U 78/20

DRsp Nr. 2021/248

Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes durch Glätte bei Schneematsch Verletzung der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht

Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Klagevortrag für die Verletzung einer winterlichen Räum- und Streupflicht, wenn ein Fußgänger nach Betreten der Fahrbahn beim Einsteigen in einen Pkw auf sog. Schneematsch ausrutscht.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.