Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und wie folgt neu gefasst:
1)Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 21.02.2019 zu zahlen.
2)Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aus der Körperverletzung vom 21.05.2017 noch erleiden wird, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
3)Es wird weiter festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
4)Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 21.02.2019 zu zahlen.
5) 6)
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