OLG Stuttgart - Urteil vom 29.09.2020
12 U 7/20
Normen:
BGB § 628; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 308/17

Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines AnwaltsvertragesVerjährung von Schadensersatzansprüchen nach einem VerkehrsunfallMitverschuldenseinwand bei der Beauftragung von zwei RechtsanwältenNachhaftung eines aus einer Kanzlei ausgeschiedenen Rechtsanwalts

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 7/20

DRsp Nr. 2022/13866

Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anwaltsvertrages Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall Mitverschuldenseinwand bei der Beauftragung von zwei Rechtsanwälten Nachhaftung eines aus einer Kanzlei ausgeschiedenen Rechtsanwalts

Tenor

1.

Die Berufungen der Parteien gegen das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009, Az. 9 O 308/17, werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten im Berufungsverfahren sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten tragen der Bekl. Ziff. 1 und die Streithelferin der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 trägt die Streithelferin der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 1; der Bekl. Ziff. 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert: bis 155.000 €

Normenkette:

BGB § 628; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1;