BGH - Urteil vom 08.05.1973
VI ZR 101/71
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 241
MDR 1973, 661
NJW 1973, 1283
VRS 45, 165
VerkMitt 1974, 57
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Schadensabgrenzung bei doppeltem Auffahrunfall

BGH, Urteil vom 08.05.1973 - Aktenzeichen VI ZR 101/71

DRsp Nr. 1994/5640

Schadensabgrenzung bei doppeltem Auffahrunfall

1. Fährt der Fahrer eines Fahrzeugs auf das voranfahrende Fahrzeug auf und wird sein Fahrzeug dann durch einen bei ihm auffahrenden Wagen erneut gegen den Vordermann gedrückt, so ist der durch den zweiten Auffahrunfall an dem zuerst auffahrenden Wagen entstandene Schaden, wenn er sich nicht sicher ermitteln läßt, nach § 287 ZPO zu schätzen.