OLG Celle vom 24.04.1980
5 U 121/79
Normen:
BGB §§ 249 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(123)248a-c
ES Kfz-Schaden A-3/15
NiedersRpfl 1980, 150
VersR 1981, 67 [mit Datum: 16.5.1980]

Schadensausgleich durch Kauf eines Neuwagens

OLG Celle, vom 24.04.1980 - Aktenzeichen 5 U 121/79

DRsp Nr. 1994/1843

Schadensausgleich durch Kauf eines Neuwagens

»1. Für den Schadensausgleich durch Kauf eines Neuwagens, der bei der Beschädigung eines neuwertigen Pkws außer im Falle bloßer Bagatellschäden grundsätzlich in Frage kommt, ergibt sich die entscheidende Grenze aus der Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt; die Grenze ist bei einer Laufleistung von 1.000 km erreicht.2. Das Fahrzeugalter läßt sich - ebenso wie die Schadensschwere (Ausklammerung von Bagatellschäden) - nur zur negativen Abgrenzung heranziehen: Ungewöhnlich alte Fahrzeuge können nicht mehr als neuwertig angesehen werden, auch wenn sie eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweisen.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff. ;

[1] Auszugehen ist von dem auch vom BGH (NJW 1976, 1202 [ES Kfz-Schaden A-3/10]) anerkannten Grundsatz, daß bei erheblicher Beschädigung eines schon gebrauchten, aber noch völlig neuwertigen Pkws Schadensersatz auf Neuwagenbasis zugebilligt werden kann. Dies ungeachtet dessen, daß ein Kfz nach der Ingebrauchnahme nicht mehr neu im strengen Sinne des Wortes ist. ...