BGH - Urteil vom 15.10.2013
VI ZR 471/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 1544
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 607/11
LG Bamberg, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 43/12

Schadensausgleich nach Verschmutzung einer Staatsstraße durch eine Ölspur

BGH, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen VI ZR 471/12

DRsp Nr. 2013/23967

Schadensausgleich nach Verschmutzung einer Staatsstraße durch eine Ölspur

a) Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.b) Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 5. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.