SchlHOLG - Beschluss vom 04.08.2017
7 U 122/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BGB § 89; BGB § 31; GG Art. 34 S. 1;

Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen Verletzung der VerkehrssicherungspflichtHaftungsbegründende VerkehrssicherungspflichtSchlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße

SchlHOLG, Beschluss vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 7 U 122/16

DRsp Nr. 2019/11270

Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße

1. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. 2. Mäßig tiefe Schlaglöcher sind auch von Radfahrern auf der Fahrbahn in aller Regel hinzunehmen.3. Auch gegenüber Radfahrern sind Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße noch gewöhnlich und kein verkehrswidriger Zustand, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BGB § 89; BGB § 31; GG Art. 34 S. 1;

Gründe

Sachverhalt:

Der Kläger beansprucht von der beklagten Stadt Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.