SchlHOLG - Beschluss vom 24.08.2017
7 U 8/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.01.2017

Schadensersatz aufgrund eines VerkehrsunfallsVerdacht auf eine UnfallmanipulationFehlerhafter Fahrspurwechsel zur Hauptverkehrszeit im InnenstadtbereichNichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

SchlHOLG, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 7 U 8/17

DRsp Nr. 2020/13489

Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls Verdacht auf eine Unfallmanipulation Fehlerhafter Fahrspurwechsel zur Hauptverkehrszeit im Innenstadtbereich Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots

1. Bei Verdacht auf eine Unfallmanipulation entfällt die Haftung des Schädigers nur dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handelt. Diesen Nachweis hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu führen. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine solche Feststellung nach § 286 ZPO2. Bei einem fehlerhaften Fahrspurwechsel zur Hauptverkehrszeit im Innenstadtbereich können die Umstände und Beweisanzeichen nicht ausreichen, um das Gericht von einem manipulierten Verkehrsunfallgeschehen zu überzeugen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass Unfallgegner möglicherweise nur unaufmerksam oder aber abgelenkt gewesen ist und deshalb seine Fahrspur nicht eingehalten hat. Gegen eine abgesprochene Unfallmanipulation spricht im Übrigen auch, wenn die Ehefrau des Klägers ebenfalls mit im Fahrzeug gesessen hat und so dem Risiko eines Personenschadens ausgesetzt war.