OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2020
6 U 132/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 7; StVG § 11 S. 1; StVG § 18; BGB § 812 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 116 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 307/16

Schadensersatz aufgrund eines VerkehrsunfallsWirkungen eines Angehörigenprivilegs

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 6 U 132/19

DRsp Nr. 2021/9407

Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls Wirkungen eines Angehörigenprivilegs

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.05.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (08 O 307/16) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die Berufung des Beklagten auf 13.139,36 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 7; StVG § 11 S. 1; StVG § 18; BGB § 812 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 116 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am 00.02.2008 kam es auf der Kreisstraße 0 in A zu einem schweren Verkehrsunfall zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen01 der Halterin B, welcher bei dem Beklagten pflichtversichert war und von der Mutter der Klägerin geführt wurde, und dem Lkw der Firma C aus A mit dem amtlichen Kennzeichen02, der von dem D geführt wurde und für den ebenfalls bei dem Beklagten eine Pflichtversicherung bestand. Der Unfall wurde dadurch verursacht, dass die Mutter der Klägerin den von ihr geführten Pkw plötzlich stark abbremste, worauf hin dieser ins Schleudern geriet und gegen den Lkw prallte.