OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.10.2020
21 U 57/17
Normen:
BGB § 631; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280; BGB § 281; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/19

Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen mangelhafter PlanungsleistungNeubau eines Bäckereigebäudes mit Verkaufsraum und CafébereichBedeutung der Benennung von ReferenzobjektenVerstoß gegen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung durch unzureichende Raumhöhe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 21 U 57/17

DRsp Nr. 2022/2660

Schadensersatz aus einem Architektenvertrag wegen mangelhafter Planungsleistung Neubau eines Bäckereigebäudes mit Verkaufsraum und Cafébereich Bedeutung der Benennung von Referenzobjekten Verstoß gegen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung durch unzureichende Raumhöhe

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 01.06.2017 - 1 O 69/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100.172,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren, über einen Betrag von EUR 100.172,11 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel des Rohbaus Bäckerei-Pavillon mit Gastronomie (Café), ..... Str. ..., Stadt 1, und ihrer Beseitigung entstanden ist und entsteht, wobei die Mängel darin bestanden, dass die lichte Raumhöhe bei weniger als 3,00 m und bei allenfalls 2,50 m gelegen hätte und die Raumhöhe auch den Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht entsprochen hätte.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte H., .........., Stadt 2, in Höhe von EUR 986,95 für deren vorgerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen.