OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.11.2020
1 U 78/19
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; StVG § 17; VVG § 115;
Fundstellen:
r+s 2021, 286
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 241/18

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallBegriff des unabwendbaren EreignissesAbwägung von beiderseitigen VerursachungsbeiträgenUnfallursächliche Missachtung eines Vorfahrtsrechts

OLG Zweibrücken, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 1 U 78/19

DRsp Nr. 2021/5436

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Begriff des unabwendbaren Ereignisses Abwägung von beiderseitigen Verursachungsbeiträgen Unfallursächliche Missachtung eines Vorfahrtsrechts

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2019, Az. 3 O 241/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.112,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2017 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 3.112,37 € nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 € und zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen

2.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.411,09 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; StVG § 17; VVG § 115;

Gründe

I.

1. 2.