Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 08.03.2019, Az.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.112,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.10.2017 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Wert von 3.112,37 € nebst einer Auslagenpauschale von 20,00 € und zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen
2.Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
5.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.411,09 € festgesetzt.
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