BGH - Urteil vom 11.06.2013
VI ZR 150/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; StVG § 9;
Fundstellen:
DAR 2013, 573
DAR 2014, 304
MDR 2013, 967
NJW 2013, 6
NZV 2013, 4
VersR 2013, 1013
r+s 2013, 401
Vorinstanzen:
AG Görlitz, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 236/07
LG Görlitz, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 76/11

Schadensersatz aus Verkehrsunfall bei Zusammenstoß einer Straßenbahn mit einem auf den Schienen verkehrsbedingt beim Linksabbiegen zum Stehen gekommenen PKW

BGH, Urteil vom 11.06.2013 - Aktenzeichen VI ZR 150/12

DRsp Nr. 2013/16866

Schadensersatz aus Verkehrsunfall bei Zusammenstoß einer Straßenbahn mit einem auf den Schienen verkehrsbedingt beim Linksabbiegen zum Stehen gekommenen PKW

a) Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Halbsatz 2 HPflG nicht entsprechend anwendbar.b) Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) in Höhe eines Betrags von 1.444,82 € nebst Zinsen hieraus abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist, und im Übrigen als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten, die diese selbst trägt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1; StVG § 9;

Tatbestand