Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) in Höhe eines Betrags von 1.444,82 € nebst Zinsen hieraus abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen worden ist, und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten, die diese selbst trägt.
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