BGH, Urteil vom 12.10.2000 - Aktenzeichen III ZR 39/00
DRsp Nr. 2000/9866
Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg
»1. "Führt" der Unternehmer (hier: Stadt als Träger einer Förderschule) den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte (hier: Schüler der Förderschule) im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, so ist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten in den Betrieb eingegliedert war.2. Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative SGB VII greift bei einem Unfall auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.«