Als Kaskoversicherer will die Beklagte der Klägerin nicht den Mehrwertsteuerbetrag zahlen, der auf die von einem Sachverständigen errechneten Wiederherstellungskosten für das unfallgeschädigte Fahrzeug der Klägerin entfällt.
Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie behauptet, für die Reparatur den gesamten geschätzten Betrag einschließlich Mehrwertsteuer aufgewendet zu haben. Die Beklagte bestreitet die Reparatur durch einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und die Höhe der Zahlungen. Sie vertritt die Ansicht, bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis sei die lediglich kalkulierte, tatsächlich aber nicht angefallene Mehrwertsteuer nicht zu erstatten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweichung der Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 1.712,01 DM.
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