BGH - Urteil vom 30.01.1985
IVa ZR 109/83
Normen:
AKB § 13 Nr.5; AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 153
DRsp II(229)232d
DRsp-ROM Nr. 1995/523
ES Kfz-Schaden H-2/9
MDR 1985, 558
NJW 1985, 1222
VRS 68, 427
VersR 1985, 354
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 109/83

DRsp Nr. 1992/4524

Schadensersatz hinsichtlich Mehrwertsteuer bei Selbstreparatur des geschädigten Fahrzeugs

»Auch wenn der Versicherungsnehmer das unfallgeschädigte Fahrzeug selbst repariert oder von privater Hand oder gar nicht reparieren läßt, hat der Kaskoversicherer wie der Schädiger im Schadensrecht den Mehrwertsteuerbetrag zu zahlen, der als allgemeiner Kostenfaktor zu den sachverständig errechneten Wiederherstellungskosten gehört.«

Normenkette:

AKB § 13 Nr.5; AKB (AVB f. Kraftfahrvers.) § 13 ;

Tatbestand:

Als Kaskoversicherer will die Beklagte der Klägerin nicht den Mehrwertsteuerbetrag zahlen, der auf die von einem Sachverständigen errechneten Wiederherstellungskosten für das unfallgeschädigte Fahrzeug der Klägerin entfällt.

Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie behauptet, für die Reparatur den gesamten geschätzten Betrag einschließlich Mehrwertsteuer aufgewendet zu haben. Die Beklagte bestreitet die Reparatur durch einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und die Höhe der Zahlungen. Sie vertritt die Ansicht, bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis sei die lediglich kalkulierte, tatsächlich aber nicht angefallene Mehrwertsteuer nicht zu erstatten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweichung der Klage in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages von 1.712,01 DM.