OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.10.2020
1 U 57/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 309/17

Schadensersatz nach einem Brand eines unfallbeschädigten Fahrzeugs in einer ReparaturwerkstattVoraussetzungen eines HaftungsausschlussesBloßes Verwahren eines unfallbeschädigten Pkw

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 1 U 57/19

DRsp Nr. 2020/16993

Schadensersatz nach einem Brand eines unfallbeschädigten Fahrzeugs in einer Reparaturwerkstatt Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses Bloßes Verwahren eines unfallbeschädigten Pkw

Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG ist eng auszulegen und gilt nur für Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren gerade als Fortbewegungsmittel stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur kurzfristig oder aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind; davon ist bei einem bloßen Verwahren eines unfallbeschädigten Pkw nicht auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 30.10.2020 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 2;

Gründe