OLG Hamm - Beschluss vom 30.09.2020
11 U 101/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 418
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 44/20

Schadensersatz nach einem Fahrradunfall aufgrund einer behaupteten Verletzung der VerkehrssicherungspflichtAsphaltierter WirtschaftswegFür einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle

OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 U 101/20

DRsp Nr. 2021/262

Schadensersatz nach einem Fahrradunfall aufgrund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Asphaltierter Wirtschaftsweg Für einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle

Ein gegenüber einem asphaltierten Wirtschaftsweg mit 10-15 cm tiefer liegender, unbefestigter Seitenstreifen ist eine für einen Radfahrer beherrschbare Gefahrenstelle, wenn ein durchschnittlich aufmerksamer und vorsichtiger Radfahrer den unbefestigten Seitenstreifen und die mit einem Verlassen der asphaltierten Wegoberfläche verbundenen Gefahren unschwer erkennen und vermeiden kann. Es ist dann ausreichend, wenn der Weg so gestaltet ist, dass es z. B. einem unsicheren Radfahrer möglich ist, bei nahendem Begegnungsverkehr rechtzeitig vom Rad zu steigen und das Fahrrad auf den Seitenstreifen zu schieben.

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.