Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 23. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger und der Drittwiderbeklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass der Unfall allein durch den Verstoß des Klägers und Widerbeklagten gegen § 9 Abs. 3 StVO schuldhaft verursacht worden ist.
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