OLG Hamm - Urteil vom 04.02.2022
26 U 39/21
Normen:
StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 169/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAbbiegevorgang ohne Beachtung des Vorrangs des GegenverkehrsUnabwendbares Ereignis

OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2022 - Aktenzeichen 26 U 39/21

DRsp Nr. 2022/6919

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Abbiegevorgang ohne Beachtung des Vorrangs des Gegenverkehrs Unabwendbares Ereignis

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 23. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger und der Drittwiderbeklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3;

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat ergeben, dass der Unfall allein durch den Verstoß des Klägers und Widerbeklagten gegen § 9 Abs. 3 StVO schuldhaft verursacht worden ist.