OLG Brandenburg - Urteil vom 03.03.2022
12 U 194/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 448
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 163/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAbgrenzung von Vorschäden an einem FahrzeugMerkantiler Minderwert eines Fahrzeugs (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.03.2022 - Aktenzeichen 12 U 194/20

DRsp Nr. 2022/5226

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Abgrenzung von Vorschäden an einem Fahrzeug Merkantiler Minderwert eines Fahrzeugs (vorliegend verneint)

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Juli 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 163/18, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 10.833,89 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 805,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 35 % und die Beklagten 65 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 14 % und die Beklagten zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe: